Gewässerordnung Entenward See

  1. Ausweispapiere
    Die Mitglieder haben folgende Ausweispapiere mit sich zu führen und den vom Verein Beauftragten auf Verlangen vorzuzeigen:
    a) Chipkarte DAFV (früher Fischereierlaubnisschein gelb)
    b) Jahresfischereischein (blau)
    c) Chipkarte DAFV (ersetzt durch: Deutscher Sportfischerpass des Rheinischen Fischereiverbandes v. 1880 e.V.)
    Gleiches gilt für Gastangler (organisierte Angler mit einem Tages-, Wochen-, Monats- oder Jahresschein) und für organisierte Nichtmitglieder. Nichtmitglieder, welche sich auf Verlangen auch jedem erkennbaren Vereinsmitglied des Vereins/Pächters ausweisen müssen.
    Auch der erzielte Fang ist auf Verlangen vorzuzeigen. Den Beauftragten und amtlich bestellten Fischereiaufseher, sowie der Vorstandsmitglieder ist unverzüglich Folge zu leisten. Alle kontrollierenden Mitglieder haben die Pflicht, sich vorher ordnungsgemäß auszuweisen und sich korrekt zu verhalten.

2. Zugang zum Gewässer, Geländebetretung, Uferbewuchs
Es dürfen nur die ausgewiesenen Zugangswege benutzt werden, da sich in den umliegenden Wiesen u.a. auch Zuchtbullen befinden. Bei Nichtbeachtung bzw. Zuwiderhandlung besteht keine Haftung seitens des Eigentümers sowie des Vereins/Pächters. Das befahren des Entenwardgebietes ist nicht gestattet. Der Aufenthalt und das Angeln in gekennzeichneten Schonbezirken sind verboten. Beschädigungen der Uferbepflanzungen sind zu vermeiden. Die Erlaubnisscheininhaber sind nicht berechtigt, Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen ganz oder teilweise zu beseitigen.

3.Der Fang
a) es darf höchstens mit drei Angeln gefischt werden, auf Hecht mit totem heimischen Köderfisch jedoch nur mit zwei Ruten (nicht zugelassene Köderfische sind alle Edelfische, Goldorfen etc.). Für Spinnfischer u.ä. ist neben der Spinnangel das auslegen einer weiteren Angelrute nur gestattet, wenn sich der Spinnfischer nicht weiter als ungefähr 25 Meter und in Blickkontakt von der anderen Rute entfernt; denn alle Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. Unbeaufsichtigt im Wasser liegendes Gerät wird sichergestellt. Für die dabei auftretende Schäden haftet der Eigentümer.

b) Ab 01.02.1986 ist während der bis zum 30. April dauernden Hechtschonzeit das Fischen mit künstlichem Köder und dem üblichen Hechtgeschirr untersagt. Auf Zander, Barsch und Aal kann jedoch in dieser Zeit mit Einzelhaken ohne Stahlvorfach, mit totem Fischen nicht größer als max. 10 cm oder Fischfetzen geangelt werden. Für den Fang von Köderfischen darf ein Senknetz von ca. 1 qm verwendet werden. Schleppfischen ist nicht gestattet, ebenso die Verwendung von Aalschnüren und Reusen.
Modellboote bzw. Köder oder ähnliches zum Ausbringen von Futter und/oder Montagen sind verboten. Das Vorfüttern über mehrere Tage ist für alle Futterarten insbesondere für Boillies, Mais etc. verboten. Am jeweiligen Angeltag ist anfüttern am Angelplatz mit max. 1 Kg Futter erlaubt.

c) Drahtsetzkecher (ausgenommen für die Hälterung gefangener Aale), mechanische Raubfischköder, Bleifische oder bleifischähnliche Köder sowie Spinner und Blinker, an denen die/der Haken starr angebracht sind, als auch Pilker sind verboten. Ausgenommen hiervon ist der sogenannte Krautblinker, wenn der Einzelhaken mit einer Stahlfeder gesichert ist.

d) Nach Einbruch der Dunkelheit ist jugendlichen Erlaubnisscheininhabern der Aufenthalt am Gewässer nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder mit dessen Genehmigung in Rufweite eines erwachsenen Mitgliedes gestattet.

4. Mindestmaße und Schonzeiten
a) Es gelten die gemäß Landesfischereiordnung – NRW vom 07.02.1977 vorgeschriebenen Maße und Schonzeiten. Darüber hinaus gilt für den Oybaumbereich folgendes:
Mindestmaß: Hecht- 60 cm, Zander- 45 cm, Karpfen- 35 cm, Aal- 40 cm, Schleie – 30 cm
Schonzeiten: Hecht vom 01.02. bis einschließlich 30.04., Zander vom 01.04. bis einschließlich 31.05..

b) Alle Maße gelten von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse. Gefangene untermaßige Fische dürfen nicht gehältert sonder müssen sofort schonend in das Wasser zurückgesetzt werden.

c) Jeder Angler darf alle ordnungsgemäß gefangenen, maßige Fische mitnehmen, sofern sie nicht der näher bezeichneten Einschränkung unterliegen.
Fangbegrenzung: Es dürfen pro Angeltag nur zwei Hechte, drei Forellen, zwei Zander und zwei Karpfen mitgenommen werden. Auch dürfen nur max. 10 Köderfische (untermaßige Weißfische) mitgenommen werden.
Jeder Angler hat dafür zu sorgen, dass seine gefangenen Fische nicht dem Verderb ausgesetzt sind.

5.Fangmeldung
Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Oybaum-Gewässer ist jeder Angler verpflichtet, über Art, Gewicht und Länge der gefangenen Fische eine Fangstatistik zu führen und bei der darauffolgenden Jahreshauptversammlung vorzulegen. Ausgabe und Verlängerung der Fischereierlaubnisscheine erfolgt nur gegen Abgabe der Oybaum – Fangstatistik. Gastangler geben ihre Fangmeldung bei der Ausgabestelle ab oder werfen sie in den Briefkasten am Vereinsheim.

6. Benutzung von Booten
Die Benutzung von Booten zu Angelzwecken ist nicht gestattet. Das Befahren des Entenwardsees mit Booten ist nur den Eigentümern/Verpächtern und ausschließlich zu Arbeitszwecken – den vom Verein hierzu besonders Beauftragten erlaubt.

7. Maßnahmen bei Verstößen
Verstöße gegen diese Gewässerordnung können durch Entzug der Fischereierlaubnis geahndet werde. In besonders schweren Fällen ist der Ausschluss aus dem Verein möglich.

Gewässerwart

Clemens Janssen 02824/2910

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