Gewässerordnung Wisseler See

Pachtgemeinschaft Wisseler See

1. Ausweispapiere der Mitglieder der Pachtgemeinschaft

Bei der Ausübung der Fischerei haben die Mitglieder folgende Ausweispapiere mit sich zu führen:

    a)  Jahres- /Fünfjahresfischereischein (blaue Karte)

    b)  Chipkarte DAFV (früher Jahresfischereierlaubnisschein für den Wisseler See gelbe Karte)

    c) Chipkarte DAFV (früher gültiger Sportfischerpaß des VDSF)

2. Ausweispapiere der Nichtmitglieder/Gastangler

Nichtmitglieder dürfen nur nach Ausstellung eines Gast-Fischereierlaubnisscheines die Fischerei ausüben. Dieser Fischereischein lautet auf den Namen des Gastanglers, gilt nur für den angegebenen Zeitraum und darf nur an Inhaber eines gültigen Fischereierlaubnisscheines ausgegeben werden.

Fischerei und Naturschutz

3. Fischereiaufsicht

Den von der Pachtgemeinschaft Beauftragten und amtlich bestellten Fischereiaufseher und den Mitgliedern sind die unter 1. und 2. aufgeführten Ausweispapiere auf Verlangen vorzuzeigen, ebenso der erzielte Fang. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten.

4. Fischfrevel und Gewässerverunreinigungen

a) Die Mitglieder der Pachtgemeinschaft sind verpflichtet, auf Fischfrevel zu achten. Wird Fischfrevel festgestellt, so müssen – möglichst unter Zuhilfenahme der Fischereiaufseher oder eines weiteren Mitgliedes – die Personalien des Fischfrevlers erfasst und umgehend einem Vorsitzenden der Pachtgemeinschaft mitgeteilt werden.

b) Gewässerverunreinigungen und Fischsterben müssen umgehend einem Vorsitzenden oder Gewässerwart der Pachtgemeinschaft mitgeteilt werden.  Der Empfänger dieser Meldung veranlasst sofort die Aktivitäten, z.B. die sachgerechte Entnahme und Weiterleitung von Wasserproben usw. und informiert die übrigen Vorsitzenden der Pachtgemeinschaft.

5. Uferbetretung

a) Wiesen und Felder dürfen von Anglern nur an der Uferkante betreten werden. Familienangehörige und andere Begleitpersonen sind hierzu nicht berechtigt, bebaute Grundstücke und die Privatparzellen an der Nordseite des Wisseler See dürfen ohne Erlaubnis des/der Eigentümer/s nicht betreten werden.

b) Für entstandenen Schaden durch die Uferbetretung haftet der Verursacher persönlich.

c) Das Befahren fremder Grundstücke und Privatwege hat im eigenen Interesse der Pachtgemeinschaft zu unterbleiben.

Der Fang

6. Allgemeines

Es darf nur mit höchstens drei Ruten gefischt werden, auf Hecht mit totem Köderfisch sind jedoch nur zwei Ruten erlaubt.

Für Spinnfischer ist neben der Spinnangel das Auslegen einer weiteren Rute nur gestattet, wenn sich der Spinnfischer nicht weiter als ungefähr 25 m von der anderen Rute entfernt; denn alle Angeln müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden.

Unbeaufsichtigte im Wasser liegendes Gerät wird sichergestellt. Für dabei auftretende Schäden haftet der Eigentümer.

Während der Hechtschonzeit vom 01. Februar bis zum 30. April ist Fischen mit künstlichen Ködern und dem üblichen Hechtgeschirr untersagt. Auf Zander, Barsch und Aal kann jedoch, während der Hechtschonzeit mit Einzelhaken ohne Stahlvorfach, beködert mit totem Köderfisch – nicht größer als etwa 10 cm- gefischt werden.

Für den Fang von Köderfischen darf ein Senknetz von ca. 1 mverwendet werden. Das Schleppfischen mit zwei Ruten vom Boot aus ist nur mit Bootsschein erlaubt.

Die Verwendung von Aalschnüren ist nicht gestattet. Draht-Setzkescher, mechanische Raubfischköder, Bleifische oder bleifischähnliche Köder, sowie Spinner und Blinker, an denen der/die Haken starr angebracht sind, sind verboten.

Ausgenommen hiervon ist der sogenannte Krautblinker, wenn der Einzelhaken mit Stahlfeder gesichert ist.

Die Hälterung großer Fische in textilen Setzkechern sollte aus tierschutzrechtlichen Gründen vermieden werden. Gefangene Fische sind ohne unnötige Qual und rohes misshandeln nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes durch Betäuben und Abstechen zu töten.

Nach Einbruch der Dunkelheit ist jugendlichen Mitgliedern der Pachtgemeinschaft der Aufenthalt am Wisseler See nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

7. Mindestmaße und Schonzeiten

a) es gelten die gemäß Landesfischereiordnung NW vom 07.02.1977 vorgeschriebenen Maße und Schonzeiten. Darüber hinaus gelten für den Wisseler See folgende Mindestmaße und Schonzeiten:

Mindestmaß: Hecht 60 cm – Zander 45 cm – Karpfen 35 cm Schleie 30 cm – Forelle 28 cm

Schonzeiten: Hecht vom 01.02. bis einschließlich 30.04.; Zander vom 01.04. bis einschließlich 31.05.; Regenbogenforelle 01.01. bis einschließlich 15.04.

b) Alle Maße gelten von der Kopfspitze bis zum Ende des längsten Teiles der Schwanzflosse. Gefangene untermaßige

Fische dürfen nicht gehältert und müssen sofort in das Wasser zurückgesetzt werden.

c) Jeder Angler der Pachtgemeinschaft darf pro Angeltag nur zwei Hechte, zwei Zander und zwei Karpfen mitnehmen. Der waidgerechte Angler hat dafür zu sorgen, dass seine gefangenen Fische nicht dem Verderb ausgesetzt werden. 

8. Fangmeldung

Aus Gründen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Wisseler Sees verpflichtet sich jeder Verein der Pachtgemeinschaft, über Art und Gewicht der gefangenen Fische eine Fangstatistik zu führen und bei der jährlich stattfindenden Abschluss Besprechung vorzulegen. Die Ausgabe und Verlängerung der Fischereierlaubnisscheine erfolgt nur gegen Abgabe der Fangmeldung.  

9. Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen die Gewässerordnung für den Wisseler See werden geahndet. Die Ahndung obliegt dem jeweiligen Mitgliedsverein der Pachtgemeinschaft.

10. Benutzung von Booten

Siehe hierzu – Bootsordnung für den Wisseler See –

47533 Kleve, 28.12.82

Angelsportverein         Angelsportverein                    Angelsportverein

“Petri Heil” e.V.                e.V. Kleve                             “Gut Bitt” e.V.

     Goch                                                                      Wissel                        

         

Gewässerwart Wissler See:

Norbert Neu, Berglandstr. 25, 47546 Kalkar

Mobil: 0172380871

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